AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besseler Industrie- und Anlagenservice GmbH

1. Allgemeines
Unsere Montagen und Dienstleistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Auftraggeber, im folgenden AG genannt, verbindlich sind. Unsere Angebote sind unverbindlich.

Die in unseren Druckschriften und Internetauftritten enthaltenen technischen Daten, Abbildungen, Zeichnungen Beschreibungen , Informationen und Preise sind unver-bindlich, soweit wir diese nicht in jeweiligen Einzelfall als verbindlich vereinbaren.

An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor; diese dürfen ohne unsere vorherige Einwilligung nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Mündliche Absprachen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Mündliche und individuelle Vertragsvereinbarungen
Individuelle Vertragsabsprachen, Zusicherungen von Eigenschaften und Verwendungsempfehlungen , Montage – und Reparaturdauer und – fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung der Geschäftsleitung. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er durch die Geschäftsleitung bestätigt wird.

3. Preise
Die von uns angegebenen Preise sind Preise in Euro und ohne Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ohne Skonto ohne weiteren Abzug zu zahlen. Dem AG stehen Aufrechnungs – und Zurückbehaltungsrechte nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu.

5. Vorkehrungen des AG
Vom AG sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten wie auch während der Dauer hinsichtlich Personal und Material alle Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Beginn der der Montagearbeiten, deren Durchführung und ordentlichen Beendigung erforderlich sind. Soweit hierfür nicht besondere Weisungen von uns gegeben werden, gehören hierzu in allen Fällen die entsprechende bauliche Vorrichtung der Arbeitsstelle, die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Umkleide – und Sanitäreinrichtungen und sonstige Arbeitsbehelfe die für die Durchführung der Montage erforderlich sind.

6. Zusatzarbeiten wegen Gefahr in Verzug
Für solche Arbeiten, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des AG wegen Gefahr in Verzuges nicht eingeholt werden konnte, gilt die Zustimmung des AG als gegeben. Der AG ist hierüber unverzüglich zu verständigen. Da es sich um notwendige Leistungen durch uns handelt, sind diese gesondert zu vergüten.

7. Termine
Können wir absehen, dass wir nicht in der Lage sind, das Werk rechtzeitig fertigzustellen, unterrichten wir den AG unverzüglich. Der AG gewährt eine angemessenen Verlängerung der Fertigstellungsfrist wenn die Verzögerung zurückzuführen ist auf nicht von uns zu vertretende Umstände.

8. Mängelhaftung
Der AG hat unsere Leistungen nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dieses unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der AG diese schriftliche Mangelanzeige, gilt die erbrachte Leistung als genehmigt, es sei  denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, ist die schriftliche Mangelanzeige unverzüglich nachzuholen, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an unsere Leistung vorliegt sind wir berechtigt den Mangel zu beseitigen oder eine ergänzende Leistung zu erbringen. Regelmäßig sind dem AG mindesten zwei Mängelbeseitigungsversuche zumutbar. Ein Rücktritt ist bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, soweit nicht zwingende gesetzliche Regeln dieses ausschließen.

9. Haftungsbeschränkung
Wir haften bei eigenem vorsätzlichen Verhalten und eigenem groben Verschulden sowie vorsätzlichem Verhalten und grobem Verschulden leitender Angestellter. Wir haften weiter für die Nichteinhaltung von Garantien, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Wir haften dem Grund nach bei jeder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten und bei grobem Verschulden unsere Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach ist die Haftung auf die Grenzen unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt.

10. Schlussbestimmungen
Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Gronau.

Abweichende Bedingungen des AG sind für uns nur verbindlich, wenn dieses zuvor schriftlich vereinbart ist, sonst gilt unser Schweigen in jedem Fall als Ablehnung.

Die Vertragsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern richten sich nach deutschem Recht. Eine etwaige Rechtsunwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungn berührt nicht die Wirksamkeit der anderen getroffenen Vereinbarungen.

Gronau, Januar 2014